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Neue Richtlinie: Mit Assistenz ins Krankenhaus

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Begleitpersonen für Menschen mit Behinderung, die ins Krankenhaus müssen, haben künftig in bestimmten Fällen Anspruch auf Krankengeld.

Wenn Menschen mit Behinderungen ins Krankenhaus müssen und dafür eine Begleitung benötigen, hatte eine Begleitperson bislang keinen Anspruch auf Krankengeld. Das hat sich für bestimmte Fälle jetzt geändert.

Zum 1. November 2022 ist eine gesetzliche Regelung zur Assistenz im Krankenhaus in Kraft getreten, die diese Lücke schließt. Einzelheiten hat der Gemeinsame Bundesausschuss in einer neuen Richtlinie – der Krankenhausbehandlungs-Richtlinie (KHB-RL) – geregelt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Sowohl die Begleitperson als auch die zu begleitende Person müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit Begleitpersonen einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber ihrer Krankenkasse haben (§ 44b SGB V): So müssen beide Personen gesetzlich krankenversichert sein.

Voraussetzungen für Betroffene

  • Ihre körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelische Gesundheit müssen seit mindestens sechs Monaten von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Ihre Teilhabe am Leben muss dadurch beeinträchtigt sein (§ 2 Abs. 1 SGB IX).
  • Eine Begleitung in das Krankenhaus ist aus medizinischen Gründen notwendig. Zu den medizinischen Gründen gehört beispielsweise die Tatsache, dass eine Begleitperson nötig ist, um die Verständigung mit dem Patienten sicherzustellen. Das gilt zum Beispiel für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben. Ein medizinische Grund liegt auch dann vor, wenn eine Begleitperson dazu beiträgt, dass Belastungssituationen im Krankenhaus besser bewältigt werden können. Das gilt zum Beispiel für Betroffene, die starke Ängste haben oder an Zwangsstörungen leiden. Ein weiterer Grund ist die Einbindung von Begleitpersonen in das therapeutische Konzept oder zur Einweisung in Maßnahmen, die nach dem Krankenhausaufenthalt notwendig sind. Das gilt zum Beispiel für die Anleitung zu Bewegungsübungen, die zu Hause durchgeführt werden sollen.
  • Betroffene, die eine Begleitperson ins Krankenhaus mitnehmen möchten, müssen Eingliederungshilfe beziehen (Teil 2 SGB IX) – dies gilt auch für Kinder (§ 35a SGB VIII). Sie sollten überdies keine Leistungen zur Teilhabe nach § 113 Abs. 6 SGB lX in Anspruch nehmen. Dazu zählen zum Beispiel Leistungen zur Verständigung und zur Unterstützung in Belastungssituationen.

Voraussetzungen für Begleitpersonen

  • Die Begleitperson muss naher Angehöriger des Versicherten sein. Dazu zählen unter anderem Geschwister, Kinder oder Partner sowie Eltern, Großeltern sowie Schwiegereltern (§ 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz). Alternativ darf die Begleitperson zum engsten persönlichen Umfeld des Versicherten gehören.
  • Die Begleitperson darf keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Geld erbringen.
  • Der Begleitperson muss durch die Mitaufnahme ein Verdienstausfall entstehen.

Was ist noch zu beachten?

Die Begleitung muss mindestens acht Stunden (inklusive An- und Abreise) umfassen. Eine Übernachtung im Krankenhaus ist nicht notwendig.

Wer bescheinigt was?

Der Arzt bescheinigt dem Patienten den medizinischen Bedarf für die Mitaufnahme einer Begleitperson – dies kann auf dem Vordruck zur Krankenhausbehandlung erfolgen. Für den Antrag auf Krankengeld bescheinigt das Krankenhaus der Begleitperson, dass ihre Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig ist – entweder im Vorfeld oder während der Krankenhausbehandlung. Begleitpersonen können sich zur Vorlage bei ihrem Arbeitgeber auch ihre Anwesenheitstage im Krankenhaus bestätigen lassen.

Was sagt die Rheuma-Liga?

Behindertenverbände haben sich lange dafür eingesetzt, dass diese Lücke im Hilfesystem geschlossen wird. Die neuen Regelungen gelten allerdings nur für behinderte Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen. Andere behinderte Menschen – egal, ob jung oder alt – sowie ältere beeinträchtigte Personen sind ausgeschlossen. Der Gesetzgeber
muss an dieser Stelle dringend nachbessern und den Kreis der Anspruchsberechtigten ausweiten. 

Weitere Informationen: 

Autorin: Sabine Eis ist Referentin für Soziales und Politik bei der Deutschen Rheuma-Liga.

Dieser Text erschien zuerst in der Mitgliederzeitschrift "mobil", Ausgabe 6-2022. Sechs Mal im Jahr erhalten Mitglieder der Deutschen Rheuma-Liga die Zeitschrift kostenlos direkt nach Hause (jetzt Mitglied werden).

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